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Wir
arbeiten mit einem der größten norddeutschen TÜV-Betriebe zusammen. TÜV
Termine sind jeweils dienstags im 14-tägigen Rhythmus. Die Flaschen
müssen einen Tag vorher mit Ventil abgegeben werden. Tragegriffe bitte
entfernen!
14 Tage nach Abholung werden die getüvten Flaschen dann wieder
angeliefert.
Seit dem 1. März 2012 gibt es eine geänderte Kennzeich-nungsreihenfolge
des TÜV-Stempels auf Atemgasflaschen. Ab sofort steht die Jahreszahl vor
dem Monat statt wie bisher umgekehrt. Erfolgte zudem eine
Festigkeitsprüfung, so steht ein »F« an letzter Stelle.
Die Kennzeichnung muss dann wie folgt aussehen: zweistellige Jahreszahl,
gefolgt von einem Schrägstrich oder Punkt sowie der ebenfalls
zweistellligen Monatsangabe.
Bei der TÜV-Abnahme werden die Flaschen als erstes in eine spezielle
Haltevorrichtung gespannt, um das Ventil auszudrehen. Danach werden die
Flaschen mit Wasser gefüllt und abgedrückt (Druck- bzw.
Festigkeitsprüfung). Für die Entleerung werden die Flaschen kopfüber in
eine Box gestellt. Danach erfolgt die Trocknung auf einer speziellen
Trocknungsanlage. Und zu guter Letzt werden die Flaschen noch einmal in
spezielle Haltevorrichtung eingespannt, um das Ventil wieder einzudrehen
und die TÜV-Daten einzuschlagen.
Die Flaschen werden nicht nur einer Sichtprüfung unterzogen, sonder
müssen "bearbeitet" werden. Es ist daher unvermeidlich, dass es zu
leichten Lachschäden an den Flaschen kommen kann. Um die Flaschen vor
solchen Schäden zu schützen, empfehlen wir Netze aufzuziehen.
Reklamationen können nur akzeptiert werden, wenn sie sofort nach Erhalt
der Ware angezeigt werden. Die Flaschen werden mit der größtmöglichen
Sorgfalt behandelt.
Seit 01.01.2005 unterliegt die Prüfung vor Inbetriebnahme, der Betrieb
und die wiederkehrende Prüfung von Atem- und Tauchgeräten als
überwachungspflichtige Anlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten hinsichtlich des
Anwendungsbereiches ("für Arbeits- und Rettungszwecke") und der in § 3
geforderten Gefährdungsbeurteilung werden im Einvernehmen mit dem RWTÜV
und der Empfehlung des IGV Industriegaseverband e.V. die in § 27
aufgeführten Übergangsfristen in Anspruch genommen und die bisherige
Prüffrist von 2 Jahren für Tauchgeräte wurde angewandt.
Innerhalb der Sitzung des Arbeitskreises "Druckgastechnik" des
Fachausschusses "Druckbehalteranlagen und Rohrfernleitungen" VdTÜV am
15. und 16.05.2004 sind diese beschriebenen Unsicherheiten geklärt
worden und zukünftig werden alle Tauchflaschen ohne
Gefährdungsbeurteilung folgenden Prüffristen vorgesehen:
Alle Tauchgeräteflaschen (TG):
Spätestens alle 2,5 Jahre
•Äußere Prüfung
•Innere Prüfung
•Gewichtsprüfung
Spätestens alle 5 Jahre
•Äußere Prüfung
•Innere Prüfung
•Gewichtsprüfung und
•Festigkeitsprüfung
Für den Betreiber ergibt sich hieraus der Vorteil des verlängerten
Prüfintervalls von 2 auf 2,5 Jahre, aber auch die nachfolgenden
Einschränkungen bzw. Nachteile:
1. Der Termin der nächsten Prüfung wird immer von dem bereits
eingeprägten Prüfdatum gerechnet, auch wenn dieser bereits überschritten
ist. Es erfolgt also eine Rückdatierung der wiederkehrenden Prüfung.
2. Die Tauchgeräteflasche muss nach dem Überschreiten des Prüfdatums
sofort entleert werden.
3. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers die Prüffristen
festzulegen. Er muss daher auch prüfen, ob die vorhandenen
Tauchgeräteflaschen für die Verlängerung der Prüffrist auf 2,5 Jahre
geeignet sind. Somit kann es auch unter Umständen notwendig sein, dass
vom Betreiber auch noch kürzere Prüffristen für bestimmte Anwendungen
festgelegt werden müssen.
ANMERKUNG:
Seit 2005 werden viele Tauchgeräte montiert und entsprechend der
Druckgeräterichtlinie (DGRL) 97/23/EG (vgl. [1] weiter unten) von
einigen Firmen als Hersteller in Verkehr gebracht. Die Händler bekommen
somit ein Gerät, welches die Zulassung zum Betrieb innerhalb der EG
durch die Erfüllung der geltenden Norm besitzt. Auf eventuell zusätzliche
nationale Vorschriften im jeweiligen EG-Staat ist vom Betreiber zu
achten. Werden für die Reparatur der Geräte keine original Ersatzteile
verwendet, erlischt die Zulassung z.B. durch den Einbau eines anderen
Ventils!
Soll das Gerät innerhalb Deutschlands in Betriebsstätten benutzt oder
befüllt werden, muss zusätzlich die Inbetriebnahme gemäß
Betriebsicherheits-Verordnung (BetrSichV) erfolgen (vgl. [2] weiter
unten). Das Tauchgeschäft bzw. die Tauchschule gilt per Definition als
Betriebsstätte, welche den Bestimmungen dieser Verordnung zu folgen hat.
Da auch der Verein (auch gemeinnützig) aus sicherheitsrechtlicher Sicht
eine Betriebsstätte ist, trifft dies auch auf die Vereinsfüllanlage zu.
Lediglich der private Kompressor für den eigenen Bedarf fällt nicht
unter das Regelwerk.
Die Inbetriebnahme gemäß BetrSichV kann entweder durch den Hersteller
oder den TÜV durchgeführt werden.
Druckgasflaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet
werden, müssen spätestens alle 5 Jahre einer Festigkeitsprüfung und alle
2,5 Jahre einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Gewichtsprüfung
unterzogen werden.
[1] Die Druckgeräterichtlinie DGRL (Pressure Equipment
Directive PED) 97/23/EG ist seit dem 29.05.2002 in Kraft, Bestandschutz
gilt für vor diesem Termin in Verkehr gebrachte Geräte. Druckgeräte
müssen nach DGRL mit folgenden Angaben versehen werden: CE-Zeichen mit
Code der CE-bewertenden Prüfstelle, Gebrauchsanleitung inklusive der
Konformitätserklärung, Angaben zum Fülldruck, Temperaturbereich, Name
des Herstellers, Seriennummer, Baujahr.
[2] Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV ist seit
dem 01.01.2003 in Kraft und löste die bis dato geltende
Druckbehälterverordnung DruckbehV ab. Durch eine unklare Formulierung
schienen Sporttauchgeräte bisher nicht unter diese Verordnung zu fallen.
Da die DruckbehV jedoch ab dem 31.12.2002 nicht mehr galt, bewegten sich
die Sporttauchgeräte seit dem im scheinbar "verordnungsfreien Raum".
Seit dem 01.01.2005 wurde die BetrSichV angepasst. In §15 Abs. 7 Nr. 2
werden nach dem Wort "Tauchgeräte" die Wörter "für Arbeits- und
Rettungszwecke" gestrichen. Somit wird nicht mehr zwischen Geräten für
"Arbeits- und Rettungszwecke" und Sporttauchgeräten" unterschieden. Der
Grund ist die Gleichstellung aller Flaschen für Atemschutzgeräte, die als
Tauchgeräte verwendet werden und gewerblichen oder wirtschaftlichen
Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können in
Fortführung der bewährten Praxis nach DruckbehV i.V.m. TRG 102.
Alle Angaben ohne Gewähr, Terminänderungen möglich. |
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